Urheberrechte und Nutzungsrechte

Bei der Nutzung von Archivgut ist das Urheberrecht zu beachten. Entscheidend ist die Herkunft: Staatliche Bestände sind meist frei, private oft geschützt.

Bei Unterlagen aus staatlicher Herkunft besteht in der Regel kein Urheberrecht.

Bei Unterlagen aus nichtstaatlicher (privater) Herkunft bestehen Urheberrechte insbesondere bei Fotos, Filmen, Zeichnungen, Karten etc. Bei Nachlässen von Fotografen müssen evtl. auch noch Nutzungsrechte der jeweiligen Kunden berücksichtigt werden.

Dauer und Gültigkeit des Schutzes

In der Schweiz entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch. Eine Registrierung oder ein Copyright-Vermerk (©) ist dafür nicht notwendig.

  • Regelfall: Der Schutz besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bzw. des letzten Mit-Urhebers).
  • Ausnahme: Bei Werken mit unbekannter Urheberschaft erlischt der Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung.
Regeln im Staatsarchiv Luzern

Benutzerinnen und Benutzer sind selber verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz geistigen Eigentums. Dies gilt insbesondere bei der Regelung allfälliger Verwertungsrechte bei Deposita.

Angaben zur Urheberschaft und weiteren Rechte-Inhabern finden sich, sofern bekannt, im Archivkatalog, jeweils zusammengefasst auf der Verzeichnungsstufe "Akzession". Bei unbekannter Urheberschaft ist das Staatsarchiv nach Möglichkeit bei der Suche behilflich.

Für verwaiste Werke gemäss Art. 22b URG, d.h. solche mit nicht feststellbarer Urheberschaft, können die zuständigen Verwertungsgesellschaften (ProLitteris, Suissimage etc.) gegen Entgelt eine Nutzungsbewilligung erteilen (zur Recherche vgl. den Anhang zum Gemeinsamen Tarif 13).

Das Staatsarchiv erhebt für seine eigenen Bestände keine Copyright-Gebühr.

Verwendung in Publikationen

Wenn Sie Archivalien aus dem Staatsarchiv für eine Publikation (wissenschaftliche Arbeit, Buch, Webseite etc.) verwenden, bitten wir Sie, zwei Punkte zu beachten:

  1. Belegexemplar Das Staatsarchiv erwartet die unentgeltliche Überlassung eines Belegexemplars für unsere Bibliothek.
  2. Herkunftsnachweis (Zitation) Jede Publikation ist mit dem entsprechenden Herkunftsnachweis zu versehen. Dieser muss den Namen des Archivs und die vollständige Signatur des Dokuments enthalten:
    Siehe Archivalien zitieren