Einsicht und Schutzfristen

Schutzfristen schützen die Interessen der betroffenen (natürlichen oder juristischen) Personen sowie des Archivträgers, des Kantons Luzern. Sie sind im Archivgesetz geregelt und beachten die kantonale Datenschutzgesetzgebung.

Staatliche Unterlagen

Der Zugang zu staatlichen Archivunterlagen ist im Archivgesetzgeregelt. Die darin festgelegten Schutzfristen bestimmen, ab wann Dokumente öffentlich eingesehen werden können.

  • Keine Schutzfrist (0 Jahre): Für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung öffentlich waren (z. B. das Kantonsblatt oder Protokolle des Kantonsrats).
  • Generelle Schutzfrist (30 Jahre): Diese Frist gilt für die meisten staatlichen Dokumente.
  • Verlängerte Schutzfrist (100 Jahre): Diese Frist schützt Archivalien, die analog zum Datenschutzgesetz besonders schützenswerte Personendaten enthalten. Dazu zählen beispielsweise Angaben über:
    • Religiöse oder politische Haltungen
    • Gesundheit oder ethnische Zugehörigkeit
    • Administrative und strafrechtliche Massnahmen
  • Spezialfrist (120 Jahre) Für Behandlungsdokumentationen gilt eine Schutzfrist von 120 Jahren.

Die Schutzfrist richtet sich nicht nach dem einzelnen Dokument, sondern immer nach dem gesamten Dossier oder Band. Enthält ein Dossier auch nur ein Dokument, welches eine verlängerte Schutzfrist (z. B. 100 Jahre) verlangt, gilt diese längere Frist für das komplette Dossier.

Für die Benutzung gesperrter Bestände kann ein Einsichtsgesuch gestellt werden. Das ausgefüllte Formular entweder als Scan per E-Mail an staatsarchiv@lu.ch oder per Post an Staatsarchiv Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern senden.

Das per 1. Juni 2025 im Kanton Luzern in Kraft gesetzte Öffentlichkeitsprinzip gilt grundsätzlich für Unterlagen, die nach diesem Datum erstellt wurden und sich noch in den Händen der Verwaltung befinden. Die Einsicht in Unterlagen die dem Archiv abgeliefert wurden richtet sich, unabhängig von deren Entstehungszeit, wie bisher nach dem Archivgesetz. Weitere Informationen finden Sie auf der Informationsseite des Kantons.

Zivilstandsregister

Für die im Staatsarchiv liegenden Zivilstands- und Familienregister gilt, in Anlehnung an das Archivgesetz, eine Schutzfrist von 100 Jahren. Für die Einsichtnahme in Register, die nach 1925 erstellt wurden, benötigen Sie eine kostenpflichtige Bewilligung der Abteilung Gemeinden. Senden Sie das ausgefüllte Formular zusammen mit einer Kopie Ihres Passes oder Ihrer Identitätskarte (ID) an:
Abteilung Gemeinden, Zivilstandswesen, Bundesplatz 14, 6002 Luzern

Die Bewilligung der Abteilung Gemeinden kostet Fr. 100.– und ist nach Ausstellung drei Jahre gültig.

Für die Benutzung gesperrter Bestände kann ein Einsichtsgesuch gestellt werden. Das ausgefüllte Formular senden Sie entweder als Scan per E-Mail an staatsarchiv@lu.ch oder per Post an Staatsarchiv Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern.

Einsicht in Privatarchive

Für Unterlagen aus nichtstaatlicher Herkunft (Privatarchive) gelten in der Regel die gleichen Schutzfristen wie für staatliche Unterlagen.

Für bestimmte Privatarchive, die als Deposita im Staatsarchiv Luzern lagern, können abweichende vertragliche Abmachungen mit den Eigentümern (Deponenten) bestehen.

In einigen Fällen sehen diese Abmachungen vor, dass für die Einsichtnahme in Privatarchive ein Gesuch beim Eigentümer (Deponentin oder Deponent) gestellt werden muss. Sollten Sie in der Akzessionsbeschreibung eine Bemerkung zum benötigen eines Einsichtsgesuchs sehen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail an staatsarchiv@lu.ch mit Informationen zum Bestand, in welchen Sie Einsicht wünschen, damit wir Ihnen direkt weiterhelfen können.